Eine Verlängerung der Elternzeit, wenn sie einmal festgelegt ist, ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Dies hat das Bundesarbeitsgericht höchstrichterlich entschieden.
Beantragen der Elternzeit beim Arbeitgeber
Generell gilt, dass Sie als Arbeiternehmerin oder Arbeitnehmer Ihren Anspruch auf Elternzeit spätestens 7 Wochen vor Beginn derselben schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen müssen. Hierbei sollen Sie dem Arbeitgeber auch angeben, für welchen Zeitraum innerhalb von 2 Jahren Sie Elternzeit in Anspruch nehmen möchten. Dies ist in § 16 BEEG geregelt.
Zwar besteht der Anspruch auf Elternzeit grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Eine einmal festgelegte Elternzeit kann jedoch nur mit der Zustimmung Ihres Arbeitgebers verlängert oder abgeändert werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil – 9 AZR 315/10 – so entschieden.
Änderung der Elternzeit
Sie sollten sich also vor Ihrem Elternzeitverlangen grundsätzlich gut überlegen, für wie lange Sie Elternzeit nehmen wollen und in welchem Zeitraum, da eine anschließende Abänderung nur mit der Mitwirkung Ihres Arbeitgebers funktioniert. Ggf. kann es Sinn machen, lieber die Elternzeit zunächst voll in Anspruch zu nehmen und anschließend eine frühere Rückkehr zu besprechen, oder aber eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit. Aber auch hier kann es dazu kommen, dass dringende betriebliche Belange dem entgegenstehen. Grundlegendes zum Anspruch auf Teilzeit während und außerhalb der Elternzeit finden Sie hier.
Bei Unsicherheiten empfehle ich eine vorherige arbeitsrechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Lars Kohnen
Fachanwalt für Arbeitrecht in Hamburg
Quelle: Urteil des BAG Az.: 9 AZR 315/10
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