Kosten der Beratung durch einen Fachanwalt im Arbeitsrecht
Die Rechtsanwaltsgebühren für die Tätigkeit von Anwälten sind – mit Ausnahme der Erstberatung – im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich festgelegt. Daraus folgt, dass die Rechtsanwaltskosten, die Sie für einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zahlen (Gebühren Fachanwalt), grundsätzlich genau so hoch sind, wie die Gebühren für jeden anderen Rechtsanwalt (Gebühren Rechtsanwalt) auch.
Abrechnung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Für eine Überschreitung der üblichen Gebühren bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant. Eine solche Überschreitung wird von uns jedoch nicht verlangt, wir rechnen nach dem RVG ab. Insoweit orientieren sich unsere Gebühren nach der erfolgten Erstberatung am weiteren Verlauf der Angelegenheit und dem Gegenstandswert. Gerne klären wir Sie vorab – ohne das insoweit Kosten entstehen – über die in Ihrem konkreten Fall entstehenden Rechtsanwaltsgebühren auf, so dass hier keine Überraschungen drohen können.
Rechtsschutzversicherung
Besteht eine Rechtsschutzversicherung, brauchen Sie sich über die anfallenden Gebühren in der Regel ohnehin keine Gedanken zu machen. In diesem Fall gehört zu unserer Beratung selbstverständlich auch das Stellen der Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung. Für diese Tätigkeit berechnen wir keine Gebühren, sie ist für Sie kostenfrei.
Prozesskostenhilfe
Bei unzureichenden wirtschaftlichen Verhältnissen unterstützen wir Sie bei der Stellung von Anträgen zur Prozesskostenhilfe. Insoweit ist wichtig zu wissen, dass es in Hamburg eine Beratungshilfe über Rechtsanwälte außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht gibt und stattdessen die öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) Beratungshilfe gewährt. Zumeist kommt in diesen Fällen jedoch das Stellen der Prozesskostenhilfe in Betracht, wenn sich eine gerichtliche Auseinandersetzung ohnehin nicht vermeiden lässt.
Kostenübernahme durch Arbeitgeber
Gegebenenfalls ist auch Ihr Arbeitgeber zur Übernahme unserer Kosten verpflichtet. Bei den Kosten eines Gerichtsprozesses ist dies in der Regel dann der Fall, wenn Sie den Prozess gewinnen. Bei Klagen vor den Arbeitsgerichten gilt dies allerdings erst ab der 2. Instanz. In der 1. Instanz hat jede Partei Ihre Kosten grundsätzlich selbst zu tragen.
Haben Sie Fragen zu den Anwaltsgebühren?
Wenn Sie zu den entstehenden Kosten Fragen haben, rufen Sie uns einfach unverbindlich an und wir besprechen mit Ihnen die in Ihrem Fall entstehenden Anwaltsgebühren und die Möglichkeiten der Übernahme der Kosten durch andere.
Kohnen & Krag Rechtsanwälte | Fachanwälte PartmbB
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