Nach Erhalt einer Kündigung haben Sie als Arbeitnehmer nur drei Wochen Zeit, gegen diese gerichtlich vorzugehen, ansonsten gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam. Innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Ihnen, müssen Sie also beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einreichen. Nach der Drei-Wochen-Frist kann die Kündigungsschutzklage nur in eng begrenzten Ausnahmen noch zugelassen werden.
Inhalt der Kündigungsschutzklage
Mit der Kündigungsschutzklage greifen Sie stets eine konkrete Kündigung an. Erhalten Sie also mehrere Kündigungen, so müssen Sie auch mehrfach Klage erheben. Dabei müssen das jeweils angerufene Gericht (dies wird stets dasselbe sein), der Beklagte (also Ihr Arbeitgeber) und der Kläger (also Sie) aufgeführt werden.
Zudem muss ein Klageantrag bezüglich der streitgegenständlichen Kündigung enthalten sein. Dieser ist darauf zu richten, dass das Gericht feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die jeweilige konkrete Kündigung nicht aufgelöst ist, vgl. § 4 KschG. Zudem sollten noch die Tatsachen, welche die Klage begründen, aufgeführt werden.
Bei vielen Arbeitsgerichten gibt es sogenannte Rechtsantragsstellen, die Ihnen beim Verfassen einer Kündigungsschutzklage helfen, wenn Sie den Gang zum Anwalt scheuen sollten. Dies gilt allerdings nur für die Stellung der Klageschrift, die folgenden Güte- sowie Kammertermine vorm Gericht müssen Sie dann ohne rechtlichen Beistand alleine wahrnehmen. Da vor dem Arbeitsgericht kein Anwaltszwang herrscht, ist dies möglich.
Dreiwochenfrist für Kündigungsschutzklage
Im Übrigen kann die Klage natürlich auch einfach schriftlich beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Zu beachten ist jedoch stets die bereits genannte 3-Wochen-Frist.
Wegen der Komplexität der Materie und weil die Höhe der gegebenenfalls im Vergleich gezahlten Abfindung, wie an anderer Stelle erläutert, meist von den Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage und auch der insoweit vorgenommenen taktischen Aufstellung abhängen, rate ich Ihnen indes, bereits frühzeitig vor Erhebung der Klage, bestenfalls direkt nach Erhalt der Kündigung, einen qualifizierten Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen.
Insbesondere kann dieser bestimmte Formalia, die bei einer Kündigung einzuhalten sind, überprüfen und ggf. beanstanden, so dass die Kündigung eventuell bereits allein aus diesem Grund angreifbar ist. Dies sollt binnen 5 – 7 Tagen nach der Kündigung geschehen. Danach ist eine Beanstandung eventuell verspätet.
Kündigungsschutzprozess
Das Arbeitsgericht prüft im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses allein die Wirksamkeit der Kündigung.
Durch die Kündigungsschutzklage soll ein Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses eingeklagt werden. Eine Klage auf Abfindung ist in Deutschland – zumindest in den üblichen Beendigungskonstellationen – nicht vorgesehen. Allerdings enden die meisten Kündigungsschutzklagen durch einen sogenannten Vergleich, in dem einerseits der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptiert und andererseits der Arbeitgeber sich verpflichtet, genau hierfür eine Abfindung zu zahlen.
Zudem werden meist noch weitere Regelungen – ähnlich wie beim Aufhebungsvertrag – getroffen. Der Vergleich stellt dementsprechend auch einen Vertrag zwischen den Parteien dar, der letztlich frei ausgehandelt werden kann. Mehr zu der zu erwartenden Höhe einer Abfindung finden Sie hier.
Sollten Sie zum Thema Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung! Tel: 040 881 70 884
Lars Kohnen
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg
Interessant zu lesen. In den Niederlanden ist es ähnlich wenn von einer unbegründeten Kündigung die Rede ist. Wenn sie mehr über das niederländische Arbeitsrecht lesen möchten werfen sie ruhig einen Blick auf unseren Blog http://www.amsadvocaten.de/blog/arbeitsrecht/