Lars Kohnen ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg und Ihr Rechtsanwalt für Arbeitnehmer an der Elbe!
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Abfindung

Begriff der Abfindung

Eine Abfindung ist eine Geldzahlung des Arbeitgebers, die er Ihnen als Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als finanzielle Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt. Nach Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber geht es vielen Arbeitnehmern um den Erhalt des Arbeitsplatzes und sie möchten um diesen kämpfen.

Die Mehrzahl der von uns betreuten Arbeitnehmer möchte jedoch nicht unbedingt den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, sondern vielmehr eine möglichst hohe Abfindung.

Anspruch auf Abfindung

Grundsätzlich haben Sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Ausnahmen können sich aus Tarifverträgen, Sozialplänen, Betriebsvereinbarungen oder anderslautenden Abreden zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber ergeben. Auch wenn bei einer Betriebsänderung die Voraussetzungen des § 113 BetrVG vorliegen („Nachteilsausgleich“) kann ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gegeben sein.

Gleiches gilt, wenn Sie oder Ihr Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess einen begründeten Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG stellen oder Ihr Arbeitgeber  eine betriebsbedingte Kündigung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz ausspricht, was zum Entstehen eines Abfindungsanspruchs in Höhe von 0,5 Bruttomonatsverdiensten für jedes Beschäftigungsjahr führt, wenn Sie keine Kündigungsschutzklage erheben.

Auch wenn diese Ausnahmen recht vielfältig erscheinen, so bleiben es Ausnahmen. Im Normalfall einer Kündigung haben Sie als Arbeitnehmer daher keinen einklagbaren Anspruch auf eine Abfindung. Allerdings führen „normale Kündigungsschutzklagen“ sehr häufig dazu, dass vor dem Arbeitsgericht im Rahmen eines Vergleichs eine Abfindungszahlung vereinbart wird, um den Kündigungsschutzprozess zu beenden. Dies ist aber üblicherweise Verhandlungssache und hängt, so wie die Höhe der Abfindung, von diversen Faktoren ab.

Höhe der Abfindung

In der Praxis hat sich – so auch bei den Hamburger Arbeitsgerichten – bei der Berechnung der Abfindungshöhe die sogenannte „Regelabfindung“ etabliert. Diese wird wie folgt berechnet:

Abfindung = 1/2 Bruttomonatsgehalt x Beschäftigungsjahre

Bei leitenden Angestellten wird oft auch ein ganzes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr gezahlt.

Diese sogenannte Regelabfindung wird den tatsächlichen Gegebenheiten aber häufig nicht gerecht. Wir geben uns daher nicht mit der Regelabfindung zufrieden, sondern schauen stets darauf, was im Einzelfall bei Ihnen möglich ist. Dies kann unter Umständen weniger, aber auch häufig sehr viel mehr als der Regelsatz sein und hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, so dass hier nur eine Übersicht gegeben werden kann, welche Faktoren die Abfindungshöhe beeinflussen.

Zunächst einmal kann festgehalten werden: Je größer die Erfolgschancen der von Ihnen erhobenen Kündigungsschutzklage sind, desto mehr muss Ihr Arbeitgeber fürchten, dass gerichtlich die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird. Dies heißt zunächst, dass Sie auf Ihren Arbeitsplatz zurückkehren können, was Ihr Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung naturgemäß vermeiden möchte. Je größer nun der Trennungswunsch Ihres Arbeitgebers ist, desto mehr Geld wird er in die Hand nehmen, um Sie zum Einlenken und freiwilligem Verlassen des Arbeitsplatze zu bewegen. Insbesondere wenn seine Möglichkeiten zur Kündigung durch das Kündigungsschutzgesetz so eingeschränkt sind, dass er Ihnen mangels Vorliegen eines Kündigungsgrundes eigentlich gar nicht kündigen kann. In einem solchen Fall kann er sich nämlich eigentlich nur von Ihnen trennen, indem Sie der Kündigung – gegen Zahlung einer entsprechend hohen Abfindung – zustimmen.

Darüber hinaus kann Ihr Arbeitgeber unter Umständen aber auch verpflichtet sein, rückwirkend für den Zeitraum des Prozesses Ihren Lohn nachzuzahlen. Denn Sie als Arbeitnehmer brauchen grundsätzlich nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zur Arbeit zu kommen, da Ihr Arbeitgeber mit Ausspruch der Kündigung ja gerade mitgeteilt hat, dass er Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr beschäftigen wird.

Hat nun Ihre Kündigungsschutzklage Erfolg und wird die Kündigung am Ende des Prozesses für unwirksam erklärt, so ist damit zugleich geklärt, dass Ihr Arbeitgeber für den Zeitraum ab Ablauf der Kündigungsfrist bis zum Ende des Prozesses eigentlich Ihre Arbeitskraft hätte annehmen und Ihnen Ihren Lohn zahlen müssen, er sich also im sogenannten Annahmeverzug befunden hat. In diesem Fall muss Ihr Arbeitgeber Ihnen grundsätzlich den Lohn nachzahlen, der vom Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts aufgelaufen ist. Und dies, ohne dass Sie irgendeine Arbeitsleistung zu erbringen hatten. Zieht sich nun so ein Prozess durch mehrere Instanzen können schnell 2 – 3 Jahre vergehen. Bereits ein Prozess in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht dauert üblicherweise mehrere Monate.

Je größer dieses Annahmeverzugslohnrisiko für Ihren Arbeitgeber, desto mehr Geld wird er als Abfindung zu zahlen bereit sein.  Die Höhe der Abfindung hängt also nicht nur von den Erfolgsaussichten der Klage ab, sondern auch von der Dauer des Prozesses und dem damit stetig steigenden finanziellen Risiko Ihres Arbeitgebers.

Beide Beweggründe setzen aber voraus, dass Sie überhaupt erst einmal ein Risiko für den Arbeitgeber schaffen, welches dieser dann gegebenenfalls durch Zahlung einer Abfindung aus dem Weg zu räumen sucht. Sie als Arbeitnehmer müssen sich also nach Erhalt einer Kündigung gegen diese Kündigung wehren, auch wenn Sie gar nicht mehr bei Ihrem alten Arbeitgeber bleiben wollen.  Sie müssen spätestens 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Die Zahlung einer Abfindung sowie deren Höhe sind dann wie bereits erwähnt Verhandlungssache und hängen entscheidend von den oben genannten Kriterien ab.

Etwas anderes gilt natürlich in den Fällen, in denen Sie als Arbeitnehmer einen einklagbaren Anspruch auf eine Abfindung haben. In der Regel kann dann auch deren Höhe aus der entsprechenden Anspruchsgrundlage (z.B.: Betriebsvereinbarung, Sozialplan, etc.) ermittelt werden. Aber auch hier kann es sein, dass Ihr Arbeitgeber bereit ist, „noch etwas drauf zu legen“.

Abfindungen unterliegen der Einkommensteuer, können jedoch nach der sogenannten Fünftelregelung steueroptimiert gezahlt werden.

Was ich als Fachanwalt bei der Verhandlung einer Abfindung für Sie tun kann

Die Erfahrung zeigt, dass Arbeitnehmer, die sich durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten lassen, sehr häufig höhere Abfindungen aushandeln können, als solche, die sich selbst vertreten. Dies hängt zunächst damit zusammen, dass wir Sie rechtlich und taktisch so aufstellen können, dass die Risiken für Ihren Arbeitgeber optimiert werden, was wiederum dazu führt, dass er eher gewillt ist, etwas tiefer in die Tasche zu greifen.

Unsere primäre Aufgabe ist es daher, im Falle einer Kündigung gegen diese vorzugehen und Sie im Laufe des Prozesses so zu beraten, dass ein optimales Ergebnis erzielt werden kann. Gegebenenfalls hat Ihr Arbeitgeber Ihnen aber auch ein Aufhebungsangebot gemacht und Ihnen bereits eine Abfindungszahlung angeboten. In diesem Fall können wir für Sie prüfen, ob dieses Angebot angemessen ist, oder aber ob Sie mehr verlangen sollten.

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