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  • Aufhebungsvertrag vom Rechtsanwalt

Aufhebungsvertrag

Form des Aufhebungsvertrages

Ein Aufhebungsvertrag bedarf – anders als ein Arbeitsvertrag, der auch mündlich geschlossen werden kann – zwingend der Schriftform. Dies liegt daran, dass der Aufhebungsvertrag genau wie eine Kündigung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewirkt, § 623 BGB.

Inhalt des Aufhebungsvertrages / Aufhebungsvertrag = Abwicklungsvertrag?

Der hauptsächliche Inhalt des Aufhebungsvertrages besteht in der Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber, dass Sie einvernehmlich das Arbeitsverhältnis beenden. Dies kann mit sofortiger Wirkung oder aber auch zu einem späteren Zeitpunkt geschehen.

Insofern unterscheidet sich der Aufhebungsvertrag vom sogenannten Abwicklungsvertrag,  der immer bereits eine Kündigung voraussetzt und daher auch nicht an die Schriftform gebunden ist.

Gemeinsam haben beide Verträge, dass sie die Bedingungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abschließend regeln wollen.

Dementsprechend regeln beide Verträge üblicherweise neben der Vereinbarung über die Beendigung (bzw. der Hinnahme der Kündigung) noch diverse andere Modalitäten wie z.B. die Zahlung einer Abfindung, die Herausgabe von Unterlagen, den Inhalt des Arbeitszeugnisses, die Herausgabe des Dienstwagens, die Freistellung von der Arbeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Urlaubsabgeltung etc.

Man kann also festhalten:
Aufhebungsvertrag = Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zzgl. weiterer Punkte Abwicklungsvertrag = Hinnehmen der Kündigung durch den Arbeitnehmer zzgl. weiterer Punkte

Wie ich Ihnen als Fachanwalt bei einem Aufhebungsvertrag helfen kann

Sie sollten einen Aufhebungsvertrag nie unterzeichnen, ohne diesen vorher gründlich geprüft und die Vor- und Nachteile abgewogen zu haben. Denken Sie immer daran: Mit der Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag beenden Sie Ihr Arbeitsverhältnis und regeln die diesbezüglichen Modalitäten grundsätzlich abschließend. Haben Sie unterschrieben, können Sie die Vereinbarung in der Regel nicht mehr rückgängig machen. Die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich.

Sie sollten also in jedem Fall vor Unterzeichnung prüfen, ob Sie das, was sie in dem Vertrag vereinbaren, sowie die hieran geknüpften Folgewirkungen, die nicht im Vertrag genannt sind, wie beispielsweise eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, auch tatsächlich wollen. Denn eine solche Sperre können Sie häufig auch bei Zahlung einer Abfindung mit bestimmten Regelungskriterien vermeiden.

Meist geht die Initiative zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages vom Arbeitgeber aus. Grund hierfür sind vorwiegend die rechtlichen und finanziellen Risiken für den Arbeitgeber beim Ausspruch einer Kündigung. Dies sollten Sie bei der Verhandlung der Modalitäten, insbesondere der Abfindungshöhe im Auge haben.

Ihr Arbeitgeber kann viel Geld sparen, wenn es ihm gelingt, Sie zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu bewegen. Wenn Ihr Arbeitgeber eine Unterschrift noch vor Ort wünscht und ansonsten mit fristloser Kündigung droht, ist dies häufig ein Indiz dafür, wie sehr er den Abschluss des Aufhebungsvertrages will, bzw. ein Kündigungsschutzverfahren scheut.

Wir raten Ihnen daher in jedem Fall, sich vor Schließung eines Aufhebungsvertrages durch einen fachkundigen Rechtsanwalt, bestenfalls einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, beraten zu lassen.

Ein Nachteil eines Aufhebungsvertrages, den viele Arbeitnehmer nicht kennen, liegt darin, dass er in der Regel zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führt. Diese Wirkung kann je nach Fallgestaltung und Fassung des Vertrages jedoch eventuell vermieden oder aber durch eine entsprechende Berücksichtigung bei der Höhe der Abfindung abgefedert werden.

Wir beraten Sie gerne zur Vertragsgestaltung, den rechtlichen Auswirkungen oder übernehmen direkt die Verhandlung des Vertrages mit Ihrem Arbeitgeber. Denn ein gut verhandelter und verfasster Aufhebungsvertrag kann durchaus auch für Sie als Arbeitnehmer Vorteile haben.

Vorteile eines Aufhebungsvertrags für Arbeitnehmer:

  • Auch Sie wissen, woran Sie sind und müssen sich nicht vor dem Arbeitsgericht über die Wirksamkeit einer sonst wohl von Ihrem Arbeitgeber drohenden Kündigung streiten. Sie haben also Planungssicherheit und insbesondere wenn Sie bereits eine neue Stelle in Aussicht haben, kann ein Aufhebungsvertrag – der nicht an die sonst geltenden Kündigungsfristen gebunden ist – diverse Gestaltungsmöglichkeiten bieten.
  • Nicht zuletzt können Sie auf diese Weise gegebenenfalls Gerichts- und Anwaltskosten sparen und das Verhältnis zum Arbeitgeber wird weniger belastet, was in relativ überschaubaren Arbeitsbereichen mit nur einigen potentiellen Arbeitgebern durchaus von Relevanz sein kann.
  • Für den Fall, dass Sie bereits ein neues Arbeitsverhältnis in Aussicht haben, müssen Sie sich auch um das wichtige Thema der Arbeitslosengeld Sperrzeit und wie Sie diese vermeiden, keine Gedanken machen.

Auch nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages macht eine Überprüfung eines solchen gegebenenfalls Sinn. So zum Beispiel wenn Sie und Ihr Arbeitgeber verschiedene Ansichten über die Auslegung einzelner Klauseln haben, oder aber wenn aufgrund einer entsprechenden Drohung oder Täuschung Ihres Arbeitgebers bei Abschluss des Aufhebungsvertrages eventuell doch eine Anfechtung in Betracht kommen sollte.

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