Lars Kohnen ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg und Ihr Rechtsanwalt für Arbeitnehmer an der Elbe!
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Arbeitsrecht für Leitende Angestellte und Führungskräfte

Wer ist leitender Angestellte?

Der Themenbereich „Führungskräfte und leitende Angestellte im Arbeitsrecht“ ist von vielen Missverständnissen geprägt. Insbesondere die grundlegende Frage, ob es sich beim jeweiligen Arbeitnehmer überhaupt um einen leitenden Angestellten handelt, wird von Arbeitgebern und leider auch von den betreffenden „leitenden Angestellten“ immer wieder falsch beantwortet.

Unterschied leitender Angestellter und Führungskraft

Zwar ist die Position eines leitenden Angestellten mit einer entsprechend höheren Vergütung und mehr Verantwortung verbunden, jedoch im Umkehrschluss gleichzeitig mit einem Verlust an arbeitsrechtlichen Schutzmechanismen. Daher ist die korrekte Bewertung der Frage, ob Sie tatsächlich als leitender Angestellter gelten und nicht nur Angestellter mit Leitungsfunktion sind, von erheblicher Bedeutung.

Kompetente Beratung und Vertretung vom Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg

Gänzlich auf den Kündigungsschutz verzichten muss man zudem – was die meisten nicht wissen – auch als leitender Angestellter nicht. Insbesondere im Falle einer Kündigung sollten Sie also umgehend Ihre Einstufung als leitender Angestellter fachlich versiert prüfen lassen. Hier sind unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht gerne behilflich.

Darüber hinaus helfen wir selbstverständlich auch bei allen übrigen Themenbereichen, insbesondere bei Fragen zur

  • Dienstwagenregelung
  • nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
  • Prämien
  • Tantiemen etc.

Überblick über die rechtlichen Besonderheiten für leitende Angestellte

Arbeitsvertrag und tatsächliches Arbeitsverhältnis als leitender Angestellter prüfen

Zunächst einmal ist insofern festzuhalten, dass Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer als leitender Angestellter eingestuft wird, irrelevant sind. Entscheidend sind allein die tatsächlichen Verhältnisse, nach denen das Arbeitsverhältnis gelebt wird.

Zudem gibt es keine allgemein gültige Definition eines leitenden Angestellten. Vielmehr gibt es in den unterschiedlichen Gesetzen diverse abweichende Definitionen.

Kündigungsschutz für leitende Angestellte nach (KSchG)

Nach § 14 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sind leitende Angestellte Geschäftsführer, Betriebsleiter u. ä. leitende Angestellte, soweit Sie zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.

Insofern ist das Wort „Geschäftsführer“ irreführend, da hiermit nicht die GmbH-Geschäftsführer gemeint sind, sondern vielmehr Personen umfasst werden sollen, die leitende unternehmerische Aufgaben wahrnehmen und das Unternehmen in kaufmännischen, organisatorischen, technischen und/oder personellen Bereichen führen.

Hierbei muss dem leitenden Angestellten ein erheblicher Entscheidungsspielraum zugestanden werden. Auf eine bestimmte Leitungsebene oder Gehaltsgrenze kommt es allerdings nicht an.

Berechtigung zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern

Zudem muss der Arbeitnehmer entweder zur Einstellung oder zur Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sein und diese Befugnis muss im Hinblick auf die Betriebsgröße eine signifikante Zahl von Arbeitnehmern betreffen. Entscheidend ist weiterhin, dass der jeweilige leitende Angestellte zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung befugt ist.

Wie bereits erwähnt reicht es nicht, dass dies nur auf dem Papier / im Arbeitsvertrag so erwähnt ist, der leitende Angestellte aber tatsächlich jeweils eine Zustimmung zur Unterschriftsleistung von der Geschäftsführung oder in der Personalabteilung einholen muss.

Einordnung von Führungskräften als leitende Angestellte

Hier kann bereits festgehalten werden, dass in vielen Fällen die Einordnung der Führungskraft als leitender Angestellter zumindest im kündigungsschutzrechtlichen Sinne fehlgeht, denn erfahrungsgemäß erfüllen viele Führungskräfte diese strengen gesetzlichen Anforderungen an leitende Angestellte im Sinne des § 14 Kündigungsschutzgesetz nicht.

Leitender Angestellter nach § 14 Abs. 2 Kschg

Sollten Sie indes tatsächlich leitender Angestellter im Sinne des § 14 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz sein, heißt dies dennoch nicht, dass Sie schutzlos gestellt sind.

Insofern ist nämlich festzuhalten, dass entgegen einer weitverbreiteten Meinung das Kündigungsschutzgesetz auch auf leitende Angestellte grundsätzlich anwendbar ist. Dementsprechend kann Ihr Arbeitgeber Ihnen nur aus einem der gesetzlichen Gründe kündigen (betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigung).

Auflösungsantrag

Allerdings kann Ihr Arbeitgeber, wenn sie gegen eine ausgesprochene Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen (Achtung: Klagefrist drei Wochen beachten!) den sogenannten Auflösungsantrag gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz ohne Begründung stellen.

Dementsprechend kann Ihr Arbeitgeber, auch wenn er für die Kündigung eigentlich einen Kündigungsgrund benötigt, im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses die Auflösung, also Beendigung des Arbeitsverhältnisses, erzwingen. Hierfür muss er jedoch dann im Rahmen des Auflösungsantrages eine Abfindung zahlen.

Kündigung als leitender Angestellter durch Anwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen

Sollten Sie also bei Ihrem Arbeitgeber als leitender Angestellter geführt werden und eine Kündigung erhalten haben, so rate ich Ihnen dringend an, die Wirksamkeit der Kündigung umgehend durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen.

Abfindung für leitende Angestellte

Zunächst ist im ersten Schritt zu klären, ob Sie überhaupt leitender Angestellter sind. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, empfiehlt es sich, dennoch Kündigungsschutzklage einzureichen, damit zumindest auf diesem Wege die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung erzwungen werden kann.

Aufhebungsvertrag bei leitenden Angestellten

Ohnehin wird bei leitenden Angestellten häufig der Weg über den Aufhebungsvertrag gegangen. Auch bei der Verhandlung eines solchen ist jedoch die Frage entscheidend, ob Sie tatsächlich leitender Angestellter sind, oder nicht, da die Kriterien zur Bemessung der Abfindung für leitende Angestellte von denen von Arbeitnehmern ohne Leitungsfunktion abweichen.

Leitende Angestellte im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Nach § 5 Abs. 3 BetrVG ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb:

  1. Zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
  2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
  3. Regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebes von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft, oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.

Andere Definition im BetrVG als im KSchG

Die Definition des leitenden Angestellten im Betriebsverfassungsgesetz weicht von der Definition im Kündigungsschutzgesetz ab. Hier gibt es drei Fallgruppen. Auch hier gilt jedoch wieder, dass es nicht allein darauf ankommt, ob die Kriterien im Arbeitsvertrag stehen. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer die Funktionen auch tatsächlich ausübt.

1. Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern

Im Gegensatz zu § 14 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz fordert das Betriebsverfassungsgericht das Vorliegen der Einstellungs- und Entlassungsbefugnis. Im Kündigungsschutzrecht reicht es aus, wenn eine der beiden Befugnisse vorliegt. Allerdings müssen auch im Betriebsverfassungsrecht diese Befugnisse eine entsprechende Relevanz aufweisen.

2. Generalvollmacht oder Prokura

Bei einer Prokura oder Generalvollmacht ist entscheidend, dass diese nicht nur formal verliehen wurde, sondern tatsächlich mit einer erheblichen unternehmerischen Leitungsfunktion verbunden ist. Sollte die Prokura aufgrund von Innenvereinbarungen begrenzt sein, so hindert dies die Einstufung als leitenden Angestellten.

3. Unternehmerische Leitungsfunktion

In der Fallgruppe 3. sind die Anforderungen der Rechtsprechung an die unternehmerische Leitungsfunktion so hoch, dass die wenigsten Arbeitnehmer in diesem Bereich als leitende Angestellte einzustufen sind.

Vereinbarungen mit dem Betriebsrat

Regelmäßig finden Betriebsvereinbarungen auf leitende Angestellte keine Anwendung. Dementsprechend können diese auch keine Rechte aus solchen Vereinbarungen herleiten.

Häufig wird dies bei Sozialplänen im Rahmen von Betriebsänderungen relevant. Auch hier ist allerdings wieder besonderes Augenmerk auf eine entsprechende Prüfung der Voraussetzungen des leitenden Angestellten zu legen.

Gleiches gilt in Bezug auf die Kündigung eines leitenden Angestellten, für die eine Betriebsratsanhörung nach § 102 (BetrVG) nicht erforderlich ist. Sollte eine solche Kündigung ohne Anhörung ausgesprochen sein und sich die Einstufung des Arbeitgebers im Nachhinein als falsch erweisen, wäre die Kündigung bereits aus diesem Grunde formell unwirksam.

FAQ: Antworten auf häufige Fragen zu Führungskräfte und leitende Angestellte im Arbeitsrecht

Gilt das Arbeitszeitgesetz für leitende Angestellte?

Nach § 18 ArbZG sind leitende Angestellte vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen und haben keine gesetzlich geregelte Arbeitszeit. Damit ist z.B. das Arbeiten an Sonntagen oder eine Arbeitszeitverlängerung über 10 Stunden uneingeschränkt möglich. Weiterhin ist die pauschale Abgeltung von Überstunden wegen der höheren Bezahlung gerechtfertigt, sofern hier gewisse Vorgaben beachtet werden.

Ist der Betriebsrat bei leitenden Angestellten zuständig?

Leitende Angestellte werden nicht vom Betriebsrat vertreten, sondern vom sogenannten Sprecherausschuss, falls dieser im Unternehmen gebildet wurde.

Was ist der Sprecherausschuss?

Der Sprecherausschuss ist die gesetzliche Interessenvertretung der leitenden Angestellten eines Unternehmens und entspricht dem Betriebsrat bei „normalen“ Arbeitnehmern. Gesetzliche Grundlage bildet das Sprecherausschussgesetz.