In dieser Entscheidung hatte das Bundesarbeitsgericht sich mit dem Gesundheitsschutz nichtrauchender Arbeitnehmer, und dabei insbesondere mit der Anwendung (hessischen) Landesrechts zu beschäftigen.
Rauchfreier Arbeitsplatz wegen § 5 I 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)?
Der Kläger, von Beruf Croupier in einem hessischen Spielcasino, hatte durchschnittlich zwei sechs- bis zehnstündige Dienste pro Woche in einem vom Nichtraucherbereich baulich abgetrennten Raucherraum abzuleisten. Der Raucherraum verfügte zwar über eine Be- und Entlüftungsanlage; als Nichtraucher verlangte der Kläger jedoch von seinem Arbeitgeber, ihm wegen der durch Tabakrauch bestehenden Gesundheitsgefährdung einen ausschließlich tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. In diesem Sinne, so meinte der Arbeitnehmer, verpflichte auch § 5 I 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit nichtrauchende Arbeitnehmer vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Einen solchen Anspruch wollte der Croupier hier geltend machen.
Der Arbeitgeber des Croupiers stellte sich jedoch auf die Position, dass die schädlichen Folgen des Passivrauchens nicht erwiesen seien. Ein Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz bestehe nicht.
BAG: Kein Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz im Spielcasino
Was die grundsätzlich schädlichen Folgen des Passivrauchens anging, pflichtete das Bundesarbeitsgericht dem Croupier bei: Bereits die Existenz der Nichtraucherschutznorm § 5 ArbStättV verdeutliche, dass das Gesetz sehr wohl von den gesundheitsschädlichen Folgen des Passivrauchens am Arbeitsplatz ausgehe.
Jedoch enthalte § 5 II ArbStättV bzgl. des Nichtraucherschutzes eine Einschränkung insofern, dass der Arbeitgeber bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr Schutzmaßnahmen nur insoweit zu treffen hat, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung dies zulassen. Bei einem Spielcasino handele es sich um einen Betrieb mit Publikumsverkehr, sodass ein Anspruch des Croupiers auf Beschäftigung an einem tabakrauchfreien Arbeitsplatz womöglich schon deshalb nicht bestehe.
Diese Regelung werde landesrechtlich zudem durch § 2 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes (HessNrSG) konkretisiert. Die Norm beinhaltet eine Aufzählung mit Ausnahmen vom generellen Rauchverbot am Arbeitsplatz. Explizit aufgeführt werden darunter auch Spielbanken, weshalb der Kläger mit seinem Verlangen nach einem Anspruch auf einen gänzlich tabakrauchfreien Arbeitsplatz hier keinen Erfolg hatte.
Zwar führt das Bundearbeitsgericht weiter aus, ein Arbeitnehmer sei – trotz dieser landesrechtlichen Sonderregelung – nicht gänzlich vom gem. § 5 I 1 ArbStättV vorgesehenen Gesundheitsschutz ausgeschlossen. Der Arbeitgeber habe die Gesundheitsgefährdung des Arbeitnehmers durch Tabakrauch auf jeden Fall zu minimieren. Im Falle des Croupiers habe er dies durch die ergriffenen Schutzmaßnahmen allerdings schon zu genüge getan. Insoweit habe er sowohl eine zeitliche Beschränkung der im Raucherraum zu absolvierenden Arbeitszeiten vorgenommen, als auch den Raucherbereich baulich vom restlichen Arbeitsplatz, der einen Nichtraucherbereich darstellt, abgetrennt, und eine Be- und Entlüftungsanlage eingebaut, sodass der Arbeitnehmer dem Tabakrauch an seinen Arbeitsstätten nicht ungeschützt ausgesetzt sei.
Fazit
Zwar hatte der Croupier mit seinem Begehren nach einer tabakrauchfreien Arbeitsstätte hier keinen Erfolg, jedoch ist dies auch auf die Anwendung des hessischen Landesrechts zurückzuführen. In anderen Ländern könnte die Entscheidung in einem vergleichbaren Rechtsstreit gegebenenfalls anders ausfallen.
Quelle: BAG, Urteil v. 10.05.2016 – 9 AZR 347/15, Pressemitteilung Nr. 22/16