Abgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag
Der Gegenstand des Werkvertrags ist die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg, dies ist in § 631 BGB geregelt. Gegenstand eines Dienstvertrags nach § 611 Abs. 1 BGB ist dagegen die Tätigkeit als solche. Bei einem Arbeitsverhältnis wiederum wird die vereinbarte Tätigkeit weisungsgebunden, dh. in persönlicher Abhängigkeit geleistet. Welches Rechtsverhältnis vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht nun nocheinmal ausdrücklich entschieden. Den immer häufiger auftretenden Bestrebungen, den arbeitsrechtlichen Schutzbedingungen dadurch zu entgehen, dass einfach „freie Mitarbeiterverhältnisse“ oder wie in neuerer Zeit in diversen Branchen zu beobachten, „Werkverträge“ geschlossen werden, wird hiermit nochmals entgegengetreten. Es ist also egal, ob über Ihrem Vertrag „freier Mitarbeiter“ oder „Werkvertrag“ steht. Allein entscheidend ist, wie das Vertragsverhältnis tatsächlich gelebt wird. Schulden Sie eine Tätigkeit und sind abhängig beschäftigt, so sind Sie Arbeitnehmer, auch wenn auf Ihrem Vertrag etwas anderes steht. Die Abgrenzung zwischen freiem Mitarbeiter, Werkvertrag und Arbeitnehmer kann im Einzelfall jedoch recht schwer zu treffen sein, hier gibt es mehrere Kriterien, entscheidendes Augenmerk kommt der Weisungsgebundenheit zu.