Urlaubsabgeltung ist immer wieder ein großes Thema. Die Entscheidungen des EuGH und des BAG zum Ansammeln von Urlaub bei langjähriger Krankheit sind viel diskutiert und besprochen und die weitere Entwicklung dieses Themas in anderen Konstellationen bleibt abzuwarten.
In jedem Fall aufpassen sollte ein Arbeitnehmer auf seine Urlaubsabgeltungsansprüche bei einem arbeitsgerichtlichen Vergleich. Generell gilt: Urlaub ist als Urlaub zu gewähren. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist eine Urlaubsabgeltung in Geld nicht möglich.
Nach Beschäftigungsende kann indes eine Abgeltung für offene Urlaubstage verlangt werden. Nach dem Entstehen des Abgeltungsanspruchs kann auf diesen dann – bei Unachtsamkeit auch unbewusst – verzichtet werden. Dies hat nun das Bundesarbeitsgericht in einem noch nicht veröffentlichten Urteil klar gestellt.
Der Kläger, der als Lader beschäftigt war, hatte einen gerichtlichen Vergleich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung und sogenannter Generalquittung (Erledigung aller finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, ob bekannt oder unbekannt) vor dem Landesarbeitsgericht geschlossen. NAch Abschluss des Vergleiches verlangte der Arbeitnehmer noch über 10.656,72 € als Urlaubsabgeltung für den wegen seiner Arbeitsunfähigkeit nicht genommenen Urlaub der Jahre 2006 bis 2008.
Das Landesarbeitsgericht gab der Klage auf Urlaubsabgeltung teilweise statt. Das BAG hob dieses Urteil jedoch auf. Vor Entstehung des Urlaubsabgeltungsanspruchs sei ein Verzicht zwar nicht möglich, der nachträgliche Verzicht auf die Urlaubsabgeltung sei jedoch rechtlich unbedenklich und wirksam durch die Generelquittung vereinbart.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht empfehle ich daher bei einem arbeitsgerichtlichen Vergleich im Kündigungsschutzprozess sstets auch sämtliche Nebenansprüche zu regeln.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 33/13
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Mai 2013 – 9 AZR 844/11 –
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Mai 2011 – 9 Sa 86/11 –
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