Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23.08.2016
In dieser Entscheidung hat sich das Landesarbeitsgericht Hamm mit der Frage auseinandergesetzt, ob „Mehrarbeit“ im Sinne des § 37 III S. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in die Berechnung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle einzuberechnen ist. § 37 III BetrVG bezieht sich auf die Betriebsratstätigkeit außerhalb der regulären Arbeitszeit und besagt:
„Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.“
Ist ein Freizeitausgleich nicht möglich, ist die aufgewendete Zeit also „wie Mehrarbeit“ zu vergüten. Die rechtliche Bewertung dieser Formulierung war maßgeblich für die Entscheidung.
Ursprüngliche Forderung mehr als erfüllt
Der Entscheidung lag folgende Konstellation zu Grunde:
Die Klägerin war als Zeitungszustellerin bei der Beklagten angestellt. Zusätzlich zu ihrer regulären Arbeit war sie Betriebsratsmitglied. Die Tätigkeiten im Betriebsrat waren ausschließlich außerhalb ihrer regulären Arbeitszeiten möglich und ein Freizeitausgleich nach übereinstimmender Aussage beider Parteien nicht möglich. Daher leistete die Beklagte Ausgleichszahlungen gemäß § 37 III S. 3 BetrVG an die Klägerin. Diese Zahlungen wurden weder bei der Berechnung des Urlaubsentgelts, noch bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle einberechnet. Die Klägerin verfolgte mit der ursprünglichen Klage die Nachzahlung der Differenz des Urlaubsentgelts. Im Laufe des Verfahrens leistete die Beklagte nicht nur diese Differenz, sondern auch die Differenz der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle an die Klägerin. Die Klage wurde daraufhin übereinstimmend für erledigt angesehen.
Bewertung der „wie Mehrarbeit“ wie Überstunden
In der Folge reichte die Beklagte allerdings Widerklage gegen die Klägerin ein und forderte die gesamte geleistete Summe als „ohne Rechtsgrund erlangt“ (§ 812 BGB) samt Zinsen zurück. Nach ihrer Auffassung sei die Mehrarbeit im Sinne des § 37 III 3 BetrVG wie Überstunden zu behandeln und somit nicht in die Urlaubs- und Krankheitsentgeltzahlung mit einzuberechnen. Sie stützte ihre These auf ein Urteil des LArbG Thüringen aus dem Jahre 2010. Die Klägerin war dagegen weiterhin der Meinung, die Ausgleichzahlungen müssten mit einberechnet werden. So würde nicht nur der Großteil der Literatur argumentieren, sondern auch das Bundesarbeitsgericht in der einschlägigen Entscheidung aus dem Jahre 1995.
LArbG Hamm korrigiert AG Entscheidung
Das Amtsgericht hatte der Widerklage zunächst stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung lag nun dem LArbG Hamm vor. Es korrigierte die erstinstanzliche Entscheidung und führte aus, dass die Ausgleichzahlungen für Mehrarbeit im Sinne des § 37 III 3 BetrVG eben keine Überstunden, sondern gesetzlich angeordneter Ausgleich für nicht möglichen Freizeitausgleich seien. Sie seien somit als Arbeitsverdienst im Sinne des § 11 I S. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zu qualifizieren. Es sei im Sinne des Gesetzes, dass „wie Mehrarbeit“ eben keine Überstunden seien. Der Sinn und Zweck des Gesetzes sei es gerade, eine gezielte Mehrarbeit zur Vermeidung von Urlaubsentgeltzahlungen, zu verhindern. Die Neuregelung des BUrlG von 1996 habe daher keine Änderung der Rechtslage bewirkt, weshalb die Entscheidung des BAG von 1995 nach wie vor einschlägig bliebe. Dieselbe Argumentation greife auch für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, wobei die Anspruchsgrundlage sich hierbei aus § 3 I S. 1 in Verbindung mit § 4 I EFZG ergebe. Der Berufung wurde daher folgerichtig stattgegeben.
Fazit
Betriebsratstätigkeiten im Sinne des § 37 III S. 3 BetrVG sind „wie Mehrarbeit“ aber eben nicht „gleich Mehrarbeit“. Daher sind die daraus hergeleiteten Ausgleichzahlungen auch bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle zu berücksichtigen. Daran haben auch die Änderungen im Urlaubsrecht und im Recht der Entgeltfortzahlung aus dem Jahre 1996 und 1998 nicht geändert. Maßgeblich ist nach wie vor das Urteil des BAG aus dem Jahre 1995.
Quelle: LArbG Hamm, 7. Kammer, Entscheidung vom 23.08.2016, Az: 7 Sa 245/16