Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin beim Arbeitgeber während der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen. Über den Antrag sollen sich die Arbeitsvertragsparteien innerhalb von vier Wochen einigen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG). Nach § 15 Abs. 6 BEEG kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen, soweit eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist.
Die Klägerin ist seit 2006 bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigt. Sie brachte am 5. Juni 2008 ein Kind zur Welt und nahm zunächst für die Dauer von zwei Jahren bis zum 4. Juni 2010 Elternzeit in Anspruch. Am 3. Dezember 2008 vereinbarten die Parteien die Verringerung der Arbeitszeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2009 auf wöchentlich 15 Stunden und für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum Ende der Elternzeit am 4. Juni 2010 auf wöchentlich 20 Stunden.
Mit Schreiben vom 7. April 2010 nahm die Klägerin ab dem 5. Juni 2010 bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes erneut Elternzeit in Anspruch und beantragte gleichzeitig, wie bisher 20 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Die Beklagte lehnte dies ab. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, das Angebot der Klägerin auf entsprechende Vertragsänderung anzunehmen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit steht entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts die Vereinbarung der Parteien vom 3. Dezember 2008 nicht entgegen. Einvernehmliche Elternteilzeitregelungen sind nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 12/13
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2013 – 9 AZR 461/11 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 18. Mai 2011 – 5 Sa 93/10 –
Das Bundesarbeitsgericht stärkt mit diesem Urteil die Position der Beschäftigten in Elternzeit, die während der Elternzeit noch in Teilzeit arbeiten. Gemäß § 15 Abs. 7 BEEG können diese Beschäftigten grundsätzlich während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung ihrer regelmäßigenr Arbeitszeit beanspruchen. Grundsätzlich genießt im Rahmen des BEEG jedoch die einvernehmliche Regelung mit dem Arbeitgeber den Vorrang. Hat man sich nun bereits zuvor mit seinem Arbeitgeber auf eine Verringerung der Arbeitszeit geeinigt, so steht dies einer nunmehr zweifachen Verringerung jedoch nicht entgegen. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass solche einvernehmlichen Regelungen sich nicht auf den Anspruch des Arbeitnehmers, die Verringerung zu verlangen, auswirken. Dies zumindest dann nicht, wenn der Arbeitgeber dies bei der Zustimmung nicht ausdrücklich erklärt hat.
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