Interview im Hamburger Abendblatt mit Rechtsanwalt Lars Kohnen, Fachanwalt für Arbeitsrecht, im Rahmen des Artikels „Wenn der Chef sich nach Feierabend meldet“ zur Erreichbarkeit von Arbeitnehmern nach Dienstschluss.
Erreichbarkeit nach Feierabend
„Die Grenzen zieht zunächst der Arbeitsvertrag“, sagt Lars Kohnen, Fachanwalt für Arbeitsrecht der Hamburger Kanzlei Kohnen & Krag. „Wenn dieser keine Vereinbarungen zur Leistung von Überstanden enthält, muss man nach Dienstschluss nicht mehr arbeiten und auch nicht mehr erreichbar sein“, so Kohnen. Meist gebe es jedoch entsprechende Klauseln. Auch mit einem Diensthandy gibt es keine Verpflichtung, immer erreichbar zu sein.
E-Mails
Eine Pflicht, E-Mails nach Feierabend zu beantworten, gibt es nicht, sofern s darüber keine besonderen Vereinbarungen gibt“, sagt Kohnen. Die Grenzen des Arbeitsgesetzes müssen allerdings auch berücksichtigt werden, wenn es eine solche Vereinbarung gibt. Danach dürfen Arbeitnehmerin der Regel höchstens acht Stunden am Tag beschäftigt werden und maximal 48 Stunden in der Woche. Gibt es einen Ausgleich, so kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu höchstens zehn Stunden ausgedehnt werden. Ausnahmen hierfür sind leitende Angestellte sowie Arbeitnehmer, die einer Rufbereitschaft unterliegen wie etwa Ärzte oder Busfahrer.
Ausnahmen
In Notfällen kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch anrufen. Das ergibt sich aus der Treupflicht des Beschäftigten gegenüber seiner Firma.
Quelle: Hamburger Abendblatt