Befristetes Arbeitsverhältnis – dies sollten Sie beachten!
Die Möglichkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen gibt Arbeitgebern mehr Flexibilität, da sie so den Kündigungsschutz umgehen. Daher werden sie heute immer häufiger eingesetzt.
Arbeitnehmern soll so die Möglichkeit eröffnet werden, über ein befristetes in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu gelangen. Damit die Befristung kein Dauerzustand bleibt, hat der Gesetzgeber die Befristung an Voraussetzungen geknüpft. Wenn diese nicht vorliegen, ist die Befristung in der Regel unwirksam und Sie als Arbeitnehmer können auf Feststellung klagen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt.
Damit Sie wissen, wann dies der Fall ist, und da sich leider viele Arbeitgeber nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten, möchten ich Ihnen im Folgenden die rechtlichen Rahmenbedingungen von Befristungen schildern.
Zunächst einmal muss man unterscheiden zwischen: Befristungen mit und ohne Sachgrund. Beiden gemein ist, dass sie stets schriftlich erfolgen müssen, ansonsten ist die Befristung unwirksam. Im Übrigen gelten für die Befristung ohne Sachgrund weitergehende Einschränkungen.
Befristung ohne sachlichen Grund
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes grundsätzlich nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Höchstdauer ist zudem die dreimalige Verlängerung des kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig (wenn dieser z.B. zunächst nur auf ein halbes Jahr abgeschlossen war). Durch einen Tarifvertrag können sowohl die Höchstdauer als auch die Anzahl der zulässigen Verlängerungen eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt werden.
Eine weitere Ausnahme bildet zudem die sog. Altersbefristung. Wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar zuvor mindestens vier Monate beschäftigungslos war, kann die Befristung auch häufiger verlängert werden und ist bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulässig. Gleiches gilt für junge Unternahmen in den ersten vier Jahren ab Gründung, dann für sämtliche Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Alter. Auch hier ist eine häufigere Verlängerung möglich, allerdings nur bis zur Höchstdauer von vier Jahren.
Sollten Sie also eine längere Befristung vereinbart haben, oder aber wenn die Befristung häufiger als drei Mal verlängert wurde – und es liegt keine Ausnahme vor – so ist die Befristung in der Regel unwirksam und Sie stehen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Dies können Sie gerichtlich mit der sogenannten Entfristungsklage geltend machen. Diese muss spätestens drei Wochen nach dem vereinbarten Ende erhoben werden.
Eine Befristung ohne sachlichen Grund zudem unzulässig, wenn zu demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Hier werden von Arbeitgebern häufig Fehler gemacht, insbesondere wenn die „Verlängerung“ nicht während der Befristung erfolgt, sondern erst anschließend, quasi nach dem Ende der Befristung eine dann neue Befristung / Verlängerung vereinbart wird, kann es sein, dass dies gegen das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot verstößt und dies die Befristung rechtswidrig werden lässt.
Das Gesetz wird in Bezug auf das Vorbeschäftigungsverbot jedoch vom Bundesarbeitsgericht einschränkend ausgelegt. Denn mit dieser Regelung sollen missbräuchliche Befristungen vermieden werden. Ein solcher Missbrauch wird vom Bundesarbeitsgericht jedoch nicht gesehen, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem weiteren sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen.
Befristung mit sachlichem Grund
Für Befristungen mit Sachgrund gelten die vorgenannten Einschränkungen nicht. Hier ist aber dafür einschränkend das tatsächliche Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Befristung erforderlich. Unterschieden wird insofern zwischen Zeitbefristung und Zweckbefristung.
Bei einem zeitlich befristeten Arbeitsvertrag, endet Ihr Arbeitsverhältnis „automatisch“ durch Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.
Wenn Sie auf Grundlage eines zweckbefristeten Arbeitsvertrags tätig sind, dann endet Ihr Arbeitsverhältnis nicht zu einem vorab festgelegten Zeitpunkt, sondern mit dem Eintritt eines künftigen Ereignisses oder mit dem Erreichen eines bestimmten Zwecks. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitgeber ein bestimmtes Ereignis als sicher annimmt, aber noch nicht feststeht, wann dies eintritt (z.B: Krankheitsvertretung).
Hier gilt: Gemäß § 15 Abs.2 TzBfG endet ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag mit Erreichen des Zwecks, frühestens aber zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung, also nicht sofort.
Für beide Befristungsarten ist ein sachlicher Grund nötig (es sei denn die oben genannten Einschränkungen zur sachgrundlosen Befristung werden eingehalten).
Ein sachlicher Grund für eine Zeit- oder Zweckbefristung liegt „insbesondere“ vor, wenn
- der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
- die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
- der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
- die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
- die Befristung zur Erprobung erfolgt,
- in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
- der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
- die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Weitere besondere Regeln gelten für den Bereich der Wissenschaft und Hochschulen und sind im Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) geregelt.
Nochmals zur Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung
Egal ob mit oder ohne Sachgrund: In jedem Fall bedürfen Befristungen von Arbeitsverhältnissen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform! Die nur mündlich vereinbarte Befristung ist unwirksam. Das hat zur Folge, dass es sich bei nur mündlicher Vereinbarung der Befristung tatsächlich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt. Auch hier machen Arbeitgeber häufig Fehler: Die Schriftform ist nach dem Bundesarbeitsgericht beispielsweise nicht gewahrt, wenn die Befristung zunächst nur mündlich und erst später nach Arbeitsantritt schriftlich vereinbart wird.
Änderung von Arbeitsbedingungen und sonstige Unwirksamkeitsgründe
Zur Unwirksamkeit der sachgrundlosen Befristung führt die Verbindung der Verlängerung mit einer Änderung der übrigen Arbeitsbedingungen. Dies gilt auch dann, wenn die geänderten Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer günstiger sind. Denn eine solche gleichzeitige Änderung der Arbeitsbedingungen stellt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts keine bloße „Verlängerung“ dar, sondern vielmehr einen Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages, da ja die Bedingungen anders sind. In diesem Fall aber ist die Befristung dieses neuen Arbeitsvertrages wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgrund des oben erörterten Vorbeschäftigungsverbotes nicht mehr zulässig ist.
Allerdings ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen anlässlich einer Verlängerung zulässig, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen auf einer Vereinbarung beruht, die bereits anlässlich der ersten Befristung zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffen worden ist oder wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte, z. B. aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung.
Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Wissen des Arbeitgebers über den vereinbarten Beendigungszeitpunkt hinaus fortgesetzt, gilt auch in diesem Fall das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert.
Zudem ist wichtig zu wissen, dass befristete Arbeitsverträge grundsätzlich nicht ordentlich kündbar sind, es sei denn dies wurde einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart. Dies geschieht jedoch meist standardmäßig. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht immer – unabhängig von einer etwaigen Vereinbarung.
Für eine Befristung mit Sachgrund gelten zwar nicht die oben genannten Höchstgrenzen. Wird man aber immer wieder über einen sehr langen Zeitraum nur befristet beschäftigt (sog. Kettenbefristung), so kann dies im Einzelfall rechtsmissbräuchlich und die Befristung unwirksam sein. Mehr dazu in meinem Beitrag zur Kettenbefristung und Rechtsmißbrauch.
Die Unwirksamkeit einer Befristung muss immer innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden (sog. Entfristungsklage).
Sollten Sie Ihren Vertrag auf eine etwaige Unwirksamkeit der Befristung prüfen lassen wollen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Lars Kohnen
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg
Sehr geehrter Lars Kohnen,
mein Arbeitsvertrag bei Pfennigpfeiffer war 3mal befristet,zuletzt bis 30.09.2016. Im Dezember 2016 habe ich im Internet eine Stellenausschreibung für 20h-TZ für genau diesen Pfennigpfeiffer gefunden,so wie auch ich dort tätig war bzw. seit 2013 erst als Aushilfe und dann 20h TZ . Darauf hin habe ich mich auch nochmal beworben,aber diesmal eine Absage bekommen.Ich hätte auch von meiner Seite aus auch diesmal wieder einen befristeten Arbeitsvertrag mit meinen 54 Jahren gerne genommen,aber Pfennigpfeiffer hat sich ab Februar 2017 für einen anderen Bewerber entschieden diesmal sicher auch wieder nur befristet für 1Jahr. Das geht doch alles nicht mehr mit rechten Dingen zu….oder ? Vielleicht bekomme ich ja eine Antwort von Ihnen….Ich war immer pünktlich ,gewissenhaft,korrekt,freundlich,nett und nie krank…
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Jutta Hentschel