Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem neuen Urteil zur Urlaubsabgeltung wiederholt die Rechte der Arbeitnehmer auf ihren Urlaub gestärkt.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin einer Universitätsklinik, die dort seit August 2002 als Krankenschwester beschäftigt war. Ab dem 01.01.2011 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2011 war ihr unbezahlter Sonderurlaub gewährt worden. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte sie von ihrem ehemaligen Arbeitgeber die Abgeltung des anteiligen Urlaubsanspruchs aus dem Jahre 2011, welcher ihr vom Arbeitgeber mit Hinweis auf den Sonderurlaub nicht gewährt wurde, so dass sie ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung einklagte. Der Anspruch der Klägerin wurde letztlich durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt, welches damit die Rechte der Arbeitnehmer weiter stärkt und die Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit konsequent fortführt.
Grundsätzlich gilt nämlich, dass gemäß § 1 BUrlG jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr einen unabdinbaren Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat, auf den er auch nicht freiwillig verzichten kann. Auf diese Weise sollen Arbeitnehmer davor geschützt werden aufgrund von Druck des Arbeitgebers, oder aber weil sie es selber wünschen, keinen Urlaub zu nehmen und sich diesen lieber auszahlen zu lassen, da dies auf Dauer auf Kosten der Gesundheit geht.
Dieser gesetzliche Urlaubsanspruchs knüpft allein an den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit an. Ob der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat ist irrelevant.
Zwar sehen spezialgesetzliche Regelungen die Möglichkeit der Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG) oder Wehrdienst (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG) vor. Eine Kürzungsregelung beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund von unbezahltem Sonderurlaub gibt es aber nicht. Dementsprechend hindert dieser auch nicht das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und der Arbeitgeber ist auch nicht zur Kürzung desselben berechtigt.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht Nr. 22/14 zum Urteil vom 6. Mai 2014 – 9 AZR 678/12 –